Kann der Urlaub wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten, § 7 Abs. 4 BUrlG.
Dies kann in den nicht seltenen Fällen einer langwierigen Erkrankung bewirken, dass erhebliche Abgeltungsansprüche im Hinblick auf jahrelang angesammelte Urlaubsansprüche entstehen können.
Früher hatte das Bundesarbeitsgericht zur Begrenzung der Ansprüche die Auffassung vertreten, dass Urlaubsabgeltungsansprüche wegen nicht in Anspruch genommener Urlaubszeiten nach krankheitsbedingter Abwesenheit grundsätzlich nach § 7 Abs. 3 BUrlG spätestens nach drei Monaten des Folgejahres „verfallen“.
Gegenüber der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hatte allerdings der Europäische Gerichtshof in der sogenannten „Schultz-Hoff- Entscheidung“ deutlich gemacht, dass Urlaubsansprüche gemäß einer EU-Richtlinie nicht „verfallen“.
Das Bundesarbeitsgericht gab daraufhin seine bisherige Rechtsprechung auf und entschied, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nicht mehr gemäß § 7 Abs. 3 BurlG erlösche bzw. „verfalle“, wenn der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch nicht mehr wahrnehmen kann. Vielmehr gehe der Abgeltungsanspruch 15 Monate nach Ablauf des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres entsprechend § 7 Abs. 3 S. 3 BurlG unter (s. BAG vom 7. August 2012, 9 AZR 353/10, Rdnr. 23 und 32, zu einem Sachverhalt, bei dem das Arbeitsverhältnis am 31. März 2009 endete):
[23] Die in den Jahren 2005 bis 2007 entstandenen Urlaubsansprüche der Klägerin sind jedoch 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und damit am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfallen, sodass diese Urlaubsansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2009 nicht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten waren.
…
[32] c) In Anwendung dieser Grundsätze ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform so auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Ein solcher Übertragungszeitraum von 15 Monaten wurde vom EuGH als unionsrechtskonform gebilligt, sodass es keiner Einleitung eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie bedarf. …
Das vom Bundesarbeitsgericht Ausgeführte gilt ausdrücklich nur für „gesetzliche“ Urlaubsansprüche. Dazu gehören nicht die einzelvertraglich bzw. tarifvertraglich geregelten – zusätzlichen – Urlaubsansprüche. Zu den „gesetzlichen“ Urlaubsansprüchen gehört allerdings auch der Urlaub für Schwerbehinderte gemäß § 208 SGB IX. Schwerbehinderte erhalten gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX einen zusätzlichen Urlaub von 5 Tagen.
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